HAVE 1/2021

Conditio sine qua non im Arzthaftungsrecht?

Evalotta Samuelsson, Seite 3

Ein Patient erleidet während einer Hüftprothesenoperation eine Thrombose und beklagt postoperativ erhebliche Schmerzen. Im Arzthaftungsprozess stellt sich ihm eine dreifache Beweishürde: Er hat zu beweisen, dass dem Arzt ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen ist. Weiter ist von ihm nachzuweisen, dass er einen Schaden erlitten hat und ausserdem, dass die (Vertrags-)Pflichtverletzung
des Arztes mindestens teilursächlich zum Schaden geführt hat. Letztgenanntes ist die Frage nach der Kausalität. Dieser Rechtsbegriff vermag nicht ohne medizinische Beurteilung auszukommen. Gefragt wird nach der Conditio-sine-qua-non-Regel. Der Beitrag zeigt, dass von ihr, obwohl beweisrechtlich untauglich, im Beweisverfahren alles abhängt.

Verantwortung für Systeme künstlicher Intelligenz

Erdem Büyüksagis, Seite 12

Kommt Künstliche Intelligenz zum Einsatz, muss verhindert werden, dass automatisierte Entscheidungen
grosse materielle und immaterielle Schäden verursachen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen bieten je nach Grad der Autonomie und der Intensität des Risikos, das die Systeme für die Allgemeinheit darstellen, den Opfern noch keinen ausreichenden Schutz. Der Autor erläutert, dass und warum Betreiber von Hochrisikosystemen einer verschärften verschuldensunabhängigen Haftung analog dem bestehenden Strassenverkehrsregime unterliegen sollten, die durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung mit dem Recht auf Direktklage gegen den Versicherer ergänzt wird. Diese Regelung soll auch für die « perte d’une chance » gelten.

Wenn die gesetzliche Rechtfertigung den Schutzbereich verletzt

Philip Stolkin, Seite 25

Nachdem der EGMR eine fehlende gesetzliche Grundlage für Observationen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gerügt hatte, wurde Art. 43a ins ATSG aufgenommen. Der Autor untersucht die neue Regelung und kommt zum Schluss, dass sie den Anforderungen in Bezug auf die Beachtung der Privatsphäre nicht genügt und dass das Gewaltmonopol des Staates durch die Übertragung der Observation auf Private nicht ausreichend beachtet wurde. Auch sei rechtzeitiger Schutz für die Betroffenen vor den Massnahmen nicht gewährleistet und der Datenschutz nicht ausreichend.

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