HAVE 1/2020

Prévoyance professionnelle et égalité entre les sexes : état des lieux et perspectives (1re partie)

Stéphanie Perrenoud, Seite 3

Die Gleichstellung der Geschlechter ist in der betrieblichen Altersvorsorge, wo die Kluft zwischen den Altersrenten von Männern und Frauen bis zu 63% beträgt, noch nicht angekommen. Der Beitrag stellt die Ungleichbehandlung in der zweiten Säule dar (II.) und diskutiert deren Ursachen (III.). Das Modell des vollzeitbeschäftigten, ununterbrochen berufstätigen männlichen Arbeitnehmers, das sich aus der traditionellen Rollenverteilung zwischen den Ehepartnern nach dem alten Eherecht ergibt und auf dessen Grundlage einst die Sozialversicherung konzipiert wurde, erklärt weitgehend die Benachteiligung, unter denen die Frauen leiden. Teilzeitarbeit und Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn, die den Karriereweg einer Frau kennzeichnen, wenn sie heiratet und/oder Mutter wird, haben dabei den Effekt, dass Frauen geringere Leistungen erhalten. Im letzten Teil der Abhandlung werden Wege zu mehr Sicherheit und Gleichheit aufgezeigt (IV.).

Psychische Leiden und medizinische Evidenz

Kaspar Gerber, Seite 16

In der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden ist nach aktuellem Forschungsstand – trotz gewisser Verbesserungen in den Bereichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit – keine befriedigende Reproduzierbarkeit im Sinne von Reliabilität und Übereinstimmung zu erzielen. Rund um die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden stellen sich primär, jedoch nicht ausschliesslich, Fragen zu wissenschaftlichen Methoden. Darüber hinaus sind stets auch gesamtgesellschaftliche Wertungen zur sozialversicherungsrechtlichen Relevanz von psychischen Leiden (vor allem im Rentenbereich) gefragt. Der Beitrag spricht sich dafür aus, künftig mehr auf evidenzbasierte und validierte Instrumente für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu setzen. Diese müssten zudem weiter erforscht werden und auch im Verfahrensrecht Eingang finden.

Nobile und die freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung

Christoph Arnet, Seite 24

Das Recht auf freie Anwaltswahl von rechtsschutzversicherten Personen wird sowohl in der Schweiz als auch im EU-Raum seit Jahren kontrovers diskutiert. Ein das Fürstentum Liechtenstein betreffendes Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 27. Oktober 2017, welches sich mit den einschlägigen Bestimmungen der Solvabilität-II-Richtlinie auseinandersetzt und das Recht auf freie Anwaltswahl weit fasst, hat in Fachkreisen zu Verwirrung und in Anwaltskreisen zu Zustimmung geführt. Das Urteil basiert nach Ansicht des Autors auf einem Subsumtionsfehler und auf einer unausgewogenen Abwägung der Interessen der am Rechtsschutzverhältnis beteiligten Parteien. Es manifestiere auch ein gewisses Misstrauen gegenüber Rechtsschutzversicherungen.

Die Verjährung von Rechtsschutzansprüchen

Benjamin Schumacher / Patrick Dummermuth, Seite 33

In Bezug auf die in Haftpflichtpolicen oft einbezogenen Rechtsschutzansprüche wird vertreten,die bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsschutzversicherung analog anzuwenden. Demnach soll die Verjährung ab Aufkommen des «Bedarfs nach Rechtsschutz» zu laufen beginnen, was spätestens ab der ersten Kontaktaufnahme mit dem eigenen Anwalt bejaht wird. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass es besonders im Bereich der Haftpflichtversicherung für Unternehmen nicht sachgerecht ist, die Praxis zur «gewöhnlichen» Rechtsschutzversicherung pauschal, d.h. losgelöst von der im Einzelfall konkret getroffenen Vereinbarung in der Haftpflichtpolice, analog auf die Verjährung von Rechtsschutzansprüchen anzuwenden.

Pflicht zur Einigung bei der Auswahl der Gutachterstelle?

Marco Weiss, Seite 46

In Literatur und Praxis ist seit einigen Jahren umstritten, ob eine Pflicht zur Einigung bei der Auswahl der Gutachterstelle im Sozialversicherungsverfahren bestehe. Meinungen im Schrifttum vertreten die Auffassung, dass eine solche Pflicht aufgrund international und national verankerter Garantien existieren würde, während die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine solche verneint und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Der Autor untersucht diese vielschichtige Frage unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts.

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