HAVE 1/2010

Inhalt und Tragweite des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG) vom 12. Juni 2009

Walter Fellmann, Seite 3

Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) soll u.a. die Sicherheit von Produkten gewährleisten. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Als Inverkehrbringen gilt auch der Einsatz von Produkten beim Erbringen von Dienstleistungen, der Einsatz eines Laufbands im Fitnessstudio beispielsweise. Neben Pflichten für das Inverkehrbringen auferlegt das Gesetz dem Hersteller und dem Importeur von Konsumgütern Meldepflichten sowie eine Produktbeobachtungsund Rückrufpflicht. Zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und bei der Überwachung der Sicherheit mitzuwirken haben aber nicht nur Hersteller und Importeur, sondern auch die Händler.

Haushaltassessment – das Ei des Kolumbus?

Peter Kaufmann / Urs Eschmann / Luzius Hafen, Seite 13

Haushaltassessments sollen Aufschluss darüber geben, in welchem Mass versicherte Personen bei Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt sind und in welcher Höhe letztlich der Haushaltsschaden zu bemessen ist. Das Bedürfnis, die Verfahren solcher Assessments zu normieren ist auf Seiten der Versicherer wie der Versicherten ausgewiesen. Doch erzielt das «Assessment Haushalt» und das dabei angewandte Testverfahren der Rehabilitationsklinik Bellikon, das von der SUVA und dem SVV propagiert wird, in der Praxis auch befriedigende Resultate? Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit dem Assessment und dem Testverfahren der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) auseinander, zeigt seine Stärken und Schwächen auf. Schliesslich werden mögliche Alternativen zum Haushaltassessment diskutiert, wie z.B. das Abstellen auf die Feststellung der IV oder das sogenannte «Münchner Modell».

Der Grobfahrlässigkeitsregress des schweizerischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherers nach Verkehrsunfällen im Ausland

Patrik Eichenberger, Seite 21

Auch nach Verkehrsunfällen im Ausland stellt sich im Rahmen der Regulierung der haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Ansprüche regelmässig die Frage, ob der aufgrund des direkten Forderungsrechts in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer die Möglichkeit hat, auf den Versicherten wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls Regress zu nehmen. Immer wieder tauchen dabei kollisionsrechtliche Probleme auf, zu welchen es keine gefestigte Rechtsprechung gibt – und auch die Lehre hat sich mit dem Thema bis heute nur fragmentarisch befasst. Der vorliegende Beitrag soll dem schweizerischen Praktiker dienen, der mit der Frage konfrontiert ist, ob nach einem Unfall im Ausland ein Regress auf die versicherte Person möglich ist.

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